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Aufklärung über Diagnosen: Der Behandler muss den Patienten auf verständliche Art über die Diagnose und die voraussichtliche Entwicklung aufklären. Dies gilt auch für Art und Umfang der Behandlung, Risiken sowie Dringlichkeit und Erfolgsaussichten. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen, schriftliche Unterlagen dürfen nur ergänzend verwendet werden.


Die Behandlung darf nur dann begonnen werden, wenn der Patient eingewilligt hat. Übernehmen die Kassen die Leistung nicht, muss der Behandler die voraussichtlichen Kosten nennen, bevor er aktiv wird.

Patientenakte: Der Behandler ist verpflichtet, eine Patientenakte in Text- oder EDV-Form zu führen. Änderung oder Korrekturen sind nur mit Datumsangabe erlaubt. Die Akte muss die Patientengeschichte, Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Therapien und Eingriffe und deren Wirkungen sowie Aufklärungsgespräche und Einwilligungen dokumentieren.

Sie muss 10 Jahre aufbewahrt werden. Der Patient darf sie auf Verlangen sofort einsehen und Kopien verlangen, die er jedoch selbst bezahlen muss.

Krankenkassen: Krankenkassen müssen innerhalb von drei Wochen über Anträge etwa auf eine Kur oder ein Hilfsmittel entscheiden. Schalten sie den Medizinischen Dienst ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen, bei zahnärztlichen Behandlungen beträgt sie sechs Wochen.

Kann die Krankenkasse keine triftigen Gründe für eine Verzögerung nennen, gilt der Antrag nach Fristablauf als genehmigt. Die Kasse muss dann zahlen, wenn sich der Versicherte die Leistung selbst besorgt.

Ebenfalls neu: Krankenkassen sind jetzt verpflichtet, ihre Mitglieder bei Behandlungsfehlern zu unterstützten, etwa durch ein Gutachten.

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