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Ab dem 1. Januar 2013 steigt die Verdienstgrenze für Minijobber von 400 Euro auf 450 Euro. (Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung)

Zum 1. Januar 2013 treten zwei wesentliche Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein:

Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 400 Euro auf 450 Euro.

Personen, die ab dem 1. Januar 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2013 18,9 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bereits einen Pauschalbetrag von 15 Prozent. Demnach muss der Minijobber nur den Differenzbetrag von 3,9 Prozent (18,9 Prozent – 15 Prozent) tragen.

Verdient ein Arbeitnehmer 450 Euro monatlich, so sind 17,55 Euro an eigenen Beiträgen zu zahlen um den vollen Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, d.h. mit einem vergleichsweise niedrigen Eigenbeitrag haben Beschäftigte Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung (u.a. Absicherung der Erwerbsminderung, Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitation).

Minijobs vor dem 1. Januar 2013: Minijobber die vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Es besteht jedoch die Möglichkeit, durch eine Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten.

Wir informieren Sie gerne über weitere Einzelheiten.

Autor: Sandra Nowak-Gotovac, Rentenberaterin

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